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Münz, Maass Und Gewichtsk… Erster Und Zweiter Band
Münz, Maass Und Gewichtskunde Erster Und Zweiter Band
Forfatter: Alexander Lachmann
År: 1860
Forlag: Verlag von Ernst Schäfer
Sted: Leipzig
Sider: 850
UDK: 389
Neueste illustrierte Münz-, Maß- und Gewichtskunde und kurze Handelsgeographie aller Länder mit Abbildung und Beschreibung der jetzt kursierenden Gold- und Silbermünzen, nebst Angabe ihres Gewichts, Feingehalts, ihrer Geltung und ihres Wertes nach den neuesten gesetzlichen Bestimmungen, im 30-Thlr.-Fuß, im 45-Fl.-Fuß und im 52½-Fl.-Fuß.
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geben durchschnittlich, da das Gewicht der einzelnen Sorten nicht vollkommen übereiuslimmt, 39l/a bis 39% auf die frühere kölnische Mark Feingold und es beträgt der Silberwerlh des bremer Goldlhaler auf Grund der Würdigung dieser Stücke von 1857 nach den Kursen von Leipzig und Berlin (= 110%) in den drei jetzigen deutschen Münzfüssen:
1 Goldthlr. = 1 Thlr. 3 Sgr. im 30-Thalerfuss oder in der norddeutschen Währung;
= 1 Gld. 65 Nkr. im 45-Guldenfuss oder in der neuen österr. Landeswährung;
— 1 Gld. 55% Kr. im 521/a-Guldenfuss oder in der süddeut. Währung.
Das seitherige Werthverhältniss der Pistolen zu den preuss. Friedrichd’or, wie solches sich aus der Gewichlsdifferenz beider Münzsorlen ergiebl, (3810/i3 Friedrichd’or = 1 köln. Mark Feinsilber) drückt sich in folgenden Zahlen aus: 1 Friedrichd’or = 1,0188 oder = 1,0202 Pistolen, je nachdem, wie schon oben erwähnt, entweder 39 Vs oder 39% solcher Pistolen auf die kölnische Mark Feinsilber gerechnet werden.
Seil dem 19. September 1857 sind im bremischen Staate, laut Gesetz von demselben Hatum, auch die deutschen Kronen im Werth von 84/io Thlr. in Gold zum gesetzlichen Zahlmittel erhoben worden, indem man das Zollpfund Gold und mithin 50 Kronen = 420 Thaier Gold würdigte; ergiebl sich nun hieraus, dass dieser Werth dem von 84 Pistolen entspricht, so vergleichen sich 50 Kronen mit 84 Pistolen oder 1 Krone mit llT4a St-Pistole. Das Gesetz selbst, welches die Einführung der Kronen als gesetzliches Zahlmitlel, sowie die genaue Feststellung des Werthes der Pistolen (84 Pistolen oder Louisd'or = dein Werth von 1 Zollpfund Feingold) verfügt, lautet, wie folgt: „Pistolen (einfache, doppelte und halbe Pistolen) gelten im bremischen Staate als gesetzliches Zahlungsmittel nur, sofern dieselben in dem Verhältnis« von höchstens 84 einfachen Pistolen resp. 42 doppelte Pistolen oder 168 halbe Pistolen, gleich einem Pfunde feinen Goldes ausgeprägt sind. Für alle auf Gold lautenden Forderungen bilden, ebenso wie die Pistolen , die von Oesterreich oder einem Staate des deutschen Zollvereins auf Grund des Münzvertrages yom 24. Januar 1857 ausgeprägten Kronen als gesetzliches Zahlungsmittel und ist Jederman sie als solches anzunehmen verpflichtet. Unter Bezugnahme auf die Vorschrift des Münzvertrages zwischen Oesterreich und dem Zollverein vom 24. Januar 1857, welcher zufolge aus einem Pfund feinen Goldes und einem Neunlelpfunde Kupferzusatz 50 Kronen resp. 100 halbe Kronen geprägt werden, wird der Werth der Krone auf 84/10 Thaier Gold (=8 Thlr. 28% Grölen) und der Werth der halben Krone auf 42/io Thaier Gold (= 4 Thlr. 14% Grölen) feslgeslelll. Eine vollwichtige Krone muss Pfuud oder 22222/iooo Halb-